Frohes neues Jahr!01.01.2012

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschäftsfreunde,

wir hoffen, dass Sie einige geruhsame Tage verbringen konnten und wünschen Ihnen ein frohes neues Jahr.

Zu Beginn des Jahres möchten wir Sie davon in Kenntnis setzen, dass das Bundesarbeitsgericht im Begriffe ist, für Arbeitgeber neue Hürden im Zusammenhang mit der Kündigung von Arbeitsverhältnissen zu errichten.

Bisher war es so, dass im Falle einer ordentlichen Kündigung zu einem bestimmten Datum die Arbeitsgerichte im Wege der Umdeutung den Zeitpunkt korrigiert haben, falls der Arbeitgeber die vertragliche oder gesetzliche Kündigungsfrist falsch bemessen hatte (z.B.: 31. Januar anstatt 31. März). Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung aus dem letzten Jahr zu erkennen gegeben, dass es von der Umdeutungspraxis Abstand nehmen wird, was zur Konsequenz hätte, dass Kündigungen zu falschen Enddaten unwirksam blieben, soweit kein außerordentlicher Kündigungsgrund gegeben ist.

Diesem Dilemma können Sie allerdings relativ einfach entgehen, indem Sie zukünftig bei ordentlichen Kündigungen immer den Zusatz "oder zum nächstmöglichen Termin“ hinzufügen.

Bitte beherzigen Sie diesen Ratschlag, um unnütze Enttäuschungen bei dem Arbeitsgericht zu vermeiden. Sollten Sie in diesem Zusammenhang noch Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden.